Das Farberkennungsgerät ermöglicht Blinden oder Sehbehinder-ten die Orientierung bei der Bewältigung des Alltags. Wird das beta-color II unmittelbar an das Objekt gehalten, er-kennt es dessen Farbe unabhängig von der Beschaffenheit der Oberfläche. Die Farbmessung führt bei Stoffen (auch Wolle und Teppich) ebenso wie bei glatten Vorlagen wie Möbel, Pa-pier oder Kunststoff zum Ergebnis. beta-color II erkennt nicht nur 200 verschiedene Farbnuancen, sondern auch die Farbintensität und gibt Farbrichtungen an. Weiterhin kann auch erkannt werden, ob eine Vorlage verschiedene Farb- oder
Helligkeitsstrukturen aufweist (d.h. ob ein Objekt mehrfar-big ist). Es misst die Struktur der Oberfläche in vier ver-schiedenen Stärken.
Farben von Objekten werden auch bei einfallendem Umgebungs-licht gemessen. Dabei kann die Beleuchtungsquelle, von der der gemessene Farbeindruck erheblich abhängt, berücksichtigt
werden. Diese Funktion ermöglicht die Farbmessung bei allen Objekten, die nicht berührt werden können oder sollen, wie z.B. Flüssigkeiten, sehr transparente oder auch verschmutzte
sowie weiter entfernte Objekte.
Mit beta-color ist es möglich, Lichtquellen aufzuspüren und sich die Beleuchtungsverhältnisse anzeigen zu lassen. Damit kann man nicht nur feststellen, ob und wo Licht brennt, son-dern auch, wie die Wetterbedingungen sind, z.B. ob die Son-ne scheint, der Himmel bewölkt ist oder wie die Beleuch-tungsverhältnisse für Pflanzen im Haus beschaffen sind. beta-color II unterscheidet dabei zwischen natürlichem und Kunstlicht.
Die Sprachwiedergabe von beta-color II erfolgt über eine verständliche, menschliche Sprache. Die Lautstärke der Sprachwiedergabe lässt sich Ihrer Umgebungssituation indi-viduell anpassen.
Indikation/Zweckbestimmung:
Erkrankungen des Auges, die mit einer hochgradigen Sehbe-hinderung oder Blindheit verbunden sind. Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschärfe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und > 0,02 = 1/50). Blindheit liegt vor, wenn
1. die Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 2 %
Visus 0,02 = 1/50) beträgt
oder
2. Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dieser Beein-
trächtigung gleichzuachten sind. Eine vergleichbare Stö-
rung liegt vor,
- bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehhschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtfeldreste jenseits von
50° unberücksichtigt bleiben;
- bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehhschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtfeldreste jenseits von
50° unberücksichtigt bleiben;
- bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehhschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtfeldreste jenseits von
50° unberücksichtigt bleiben;
- bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehhschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in
keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wo-
bei Gesichtfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt
bleiben;
- bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn
die Sehhschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im
50° Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr
als die Hälfte ausgefallen ist;
- bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr
als 0,1 (1/10) beträgt und das erhalten Gesichtsfeld in
der horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt;
- bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht;
- bei nachgewiesenem vollständigen Ausfall der Sehrinde
(Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie
oder anderen gnostischen Störungen.
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems können zu hochgradigen Sehbehinderungen oder Blindheit führen, z.B.:
- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis
Der Versicherte muss die geistigen Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen. Eine Nutzung von Farberkennungs-geräten ist ausschließlich im Rahmen der selbständigen Le-bensführung unter Berücksichtigung der elementaren Grundbe-dürfnisse möglich. Werden die Produkte zur Organisation der Wohnung etc. eingesetzt, so besteht keine Leistungspflicht der GKV.
Die Produktart zu diesem Produkt wird noch erstellt.