Fremdkraft-Eingriff-Handpassteile dienen überwiegend dem funktionellen Ausgleich.
Bei der Eingriffhand wird über einen elektromechanischen Antrieb die Gelenkstellung der prothetischen Hand verändert. Der Motor kann in zwei Richtungen drehen und somit sowohl das Öffnen als auch das Schließen der Hand ausführen.
Bei der Eingriffhand schließen der zweite und dritte Finger automatisch auf den Daumen im 3-Punkt-Griff. Die Bewegung erfolgt aus den Fingergrundgelenken und lediglich in einer Ebene. Der vierte und fünfte Finger ist passiv im Handschuh integriert und bietet lediglich die Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes.
Am proximalen Ende der prothetischen Hand sind eine Vorrichtung zur Adaption an den Prothesenschaft oder weitere Prothesenkomponenten angebracht.
Die Länge, der Umfang und die Farbgebung der prothetischen Hand orientieren sich an der Anatomie der menschlichen Hand.
Das Fremdkraft-Eingriff-Handpassteil ist in der Regel durch einen Kosmetik-Überzug geschützt.
Code:
38.87.06.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Das Fremdkraft-Handpassteil einer Fremdkraft- oder Hybrid-Armprothese ist unverzichtbarer Bestandteil der Prothese. Bei Arm(teil)verlusten mit Fehlen der kompletten Hand
und prothetischer Versorgung, insbesondere:
1) zur funktionellen Verbesserung, wenn die Versicherte oder der Versicherte mit dieser Prothese wesentliche Greif- und Haltefunktionen durchführen kann, die ohne Prothese oder mit einer Prothese mit Habitus- oder Eigenkraft-Handpassteil nicht gleichwertig durchführbar sind (die Versorgung muss wesentliche Gebrauchsvorteile erzielen):
- zur Wiederherstellung der aktiven Greiffunktion und des Greifvolumens der betroffenen Hand
- zur Wiederherstellung der aktiven Opposition
- zur Ermöglichung des bimanuellen Greifens
- als Gegenhalt für die andere Hand
und
2) zur Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes, um so eine Entstellung auszugleichen und einer Stigmatisierung vorzubeugen
und
3) zur Balancierung des Körpergewichtes
Der Stumpf muss prothesenfähig und somit ausreichend volumenstabil, mechanisch belastbar und die Wundheilung abgeschlossen sein.
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Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 38A