Bei einem Bildschirmlesegerät wird das Objekt (z.B. Schrift- stück) unter eine Kamera auf einen arretierbaren Kreuztisch gelegt. Das von der Kamera aufgenommene Bild wird auf einem Bildschirm abgebildet. Der Abbildungsmaßstab, der über die Vergrößerung Aufschluß gibt (Verhältnis von Bildgröße zu Ob- jektgröße, z.B. Textvorlage), kann variiert werden. Je nach Gerät kann ein Abbildungsmaßstab bis ca. 1:60 erreicht wer-den. Bildschirm, Kamera und Kreuztisch können eine Geräte- einheit bilden, indem der Bildschirm über der Kamera ange-ordnet ist. Es gibt auch Gerätetypen, bei denen die Kamera und der Bildschirm nebeneinander aufgestellt werden. Mit dem Kreuztisch kann die Textvorlage vertikal und hori- zontal unter der Kamera verschoben werden. Es gibt unterschiedliche Bildschirmgrößen, sie variieren zwischen etwa 33,5 cm und 70 cm in der Diagonale. Die Bildfrequenz, die entscheidend für ein flimmerfreies Bild ist, beträgt mindestens 60 Hertz. Durch ein Bildschirmlesegerät kann der Kontrast elektronisch verstärkt werden. Das ist für hochgradig Sehbehinderte ein großer Vorteil, den optisch vergrößernde Sehhilfen nicht bieten können. Weiterhin sind die Geräte mit einer Option zur "Negativ-Schaltung" ausgerüstet, d.h., daß von dunkler Schrift auf hellem Hintergrund auf helle Schrift auf dunklem Hinter-grund umgeschaltet werden kann. Dies kann sich positiv auf das Blendungsempfinden hochgradig Sehbehinderter auswirken und vorzeitig auftretende Müdigkeitserscheinungen mindern. Außerdem kann durch diese Einstellung eine Kontrasterhöhung erreicht werden, da insgesamt weniger Streulicht entsteht. Eine zusätzliche Umschaltung der Hintergrundfarbe, z.B. von weiß-schwarz auf bernstein, grün oder blau, kann für einzel-ne extrem blendungsempfindliche Patienten eine Erleichterung sein. Weiterhin können die Geräte mit unterschiedlichen Zusatz- funktionen ausgestattet sein, wie: - Zeilenmarkierung (Hilfslinien) - Standby-Schaltung - Ausblendung von Bildschirmbereichen.
Code: 25.21.85.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Ein Visus von 0,1 oder kleiner begründet in der Regel eine medizinische Indikation für die Versorgung mit einem Bild- schirmlesegerät. Bei Behinderungen, wie z.B. Nystagmus oder Gesichtsfeldaus- fall, die zur Visusminderung hinzukommen, kann auch bei einem besseren Visus ein Bildschirmlesegerät in Frage kom-men. Sehbehinderung kann z.B. eintreten durch: - Hochgradige Myopie mit degenerativer Veränderung der Netz- haut (wobei Brillenanpassung zuvor versucht worden sein muß), - Maculadegeneration, - Opticus-Atrophien, - tapetoretinale Degeneration, wie z.B. Retinopathia pigmen- tosa, - Retinopathien anderer Genese (auch als diabetische Folge- schäden), - Trübung der brechenden Medien, soweit keine Indikation für eine Operation gegeben ist, - angeborene Erkrankung (z.B. Albinismus, Nystagmus). Die Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät zu Lasten der GKV ist nur möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die bisherigen Lesegewohnheiten (häufiges Lesen) erfordern wegen einer hochgradigen Sehbehinderung die Ausstattung mit einem Bildschirmlesegerät. - Grundsätzlich ist der Einsatz eines Bildschirmlesegerätes zu erwägen, wenn ein Fehlsichtiger motiviert ist, auch unter erschwerten Bedingungen sein Restsehvermögen zu nut- zen. Dies setzt allerdings intensive Lesegewohnheiten des Patienten voraus (z.B. Lesen der Tageszeitung, regelmäßi- ges Lesen von Büchern). Der Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät hängt von einem konkreten Bedürfnis ab und davon, inwieweit gerade für den Versicherten ein nennenswerter und auch vertret- barer Nutzen von dem Gerät zu erwarten ist. - Das Bildschirmlesegerät muß für einen täglichen Gebrauch bestimmt sein. - Bei Versicherten in schulpflichtigem Alter können ohne weitere Prüfungen starke Lesegewohnheiten unterstellt wer- den. - Eine Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät scheidet aus, wenn ein konkreter Bedarf nicht nachgewiesen wird bzw. der Einsatz des Hilfsmittels nach Schilderung des Versicherten nur in Randbereichen der allgemeinen Lebens- führung (z.B. Lesen von Rechnungen, Kontoauszügen) er- folgt. In diesem Fall widerspricht die Hilfsmittelversor- gung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da Umfang und Notwendigkeit des - teilweisen - Ausgleichs und die ent- stehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis ste- hen (BSG, Urteil vom 16.12.1986 - 11 a RK 1/86 -, USK 87147). Das BSG hatte in einem weiteren Urteil vom 21.11.1991 - 3 RK 43/89 - (USK 9162) ausgeführt, daß dem SGB V nicht entnommen werden kann, daß der Versicherte un- ter gänzlicher Außerachtlassung des Verhältnisses von Nut- zen und Kosten auch solche Hilfsmittel beanspruchen könn- te, die die Behinderung nur in geringfügigem Maße auszu- gleichen vermögen. b) Bei dem Versicherten muß eine hochgradige Sehbehinderung oder eine andere Grunderkrankung des Auges vorliegen, die eine Versorgung mit optisch vergrößernden Sehhilfen (wie z.B. Lupen, Lupenbrillen) nicht zuläßt. - Mit anderen vergrößernden Sehhilfen, wie etwa Lupenbril- len, lassen sich Vergrößerungen bis zu 8fach erzielen. Eine Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät würde das Maß des Notwendigen (§ 12 Abs. 1 SGB V) übersteigen, wenn lediglich eine Vergrößerung von weniger bis 8fach erfor- derlich wäre und eine Anpassung einer Lupenbrille möglich ist. In diesem Fall entspricht die Verordnung anderer vergrößernder Sehhilfen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine Versorgung mit einem Bildschirmlesegerät kann dann in Betracht kommen, wenn dem Versicherten die Handhabung eines Brillenlupensystems nicht möglich ist, weil der Ar- beitsabstand nicht korrekt eingehalten werden kann. - Bei der Verordnung vergrößernder Sehhilfen ist die Auswahl des geeigneten Hilfsmittels wesentlich davon bestimmt, welche Vergrößerung anhand der gerade noch lesbaren Text- größe notwendig wird. Eine Anpassung mit einem Brillenlupensystem kann bereits daran scheitern, daß mit derartigen Hilfsmitteln nicht der erforderliche Vergrößerungsgrad textlicher Vorlagen erreicht werden kann. c) Der Versicherte muß die Fähigkeit besitzen, mit dem Bild- schirmlesegerät umgehen zu können. - Der Versicherte sollte die Möglichkeit haben, mehrere Ge- räte zu testen, um ein für seine Gegebenheiten passendes Gerät auszusuchen. - Bei dieser Erprobung sollte auch die Lesefähigkeit und die Fähigkeit geistiger Verarbeitung des Gelesenen berücksich- tigt bzw. überprüft werden, die der Versicherte mit Hilfe des Gerätes erlangt. Der Versicherte muß in der Lage sein, Folgen mehrerer Worte und Satzteile fließend zu lesen und den Sinn der Mitteilung zu erfassen und zu behalten. Ist der Gebrauchsvorteil eines Bildschirmlsegerätes so stark eingeschränkt (z.B. durch einen sehr großen Vergrößerungs- grad textlicher Vorlagen, durch Bewegungseinschränkungen der oberen Extremitäten), daß mit ihm kein wesentlicher Behinderungsausgleich erreicht werden kann, so scheidet eine Kostenübernahme aus (vgl. BSG, Urteil vom 21.11.1991 - 3 RK 43/89 -, USK 9162). - Der Versicherte sollte in der Lage sein, das Hilfsmittel zu handhaben und auch die Möglichkeiten, die es bietet, auszuschöpfen. - Vor der Kostenübernahme der Krankenkasse sollte dem Ver- sicherten das Bildschirmlesegerät einige Wochen leihweise überlassen werden, damit sich in der alltäglichen Anwen- dung zeigt, ob das Gerät geeignet ist und auch genutzt wird. Dies sollte vor der endgültigen Kostenübernahme durch die Krankenkasse vom MDK begutachtet werden.