Ein Fernrohrsystem nach Galilei besteht aus einem Objektiv
mit sammelnder und einem Okular mit zerstreuender Wirkung und hat eine bis 2,3fache Vergrößerung. Dieses System ist auf einen "unendlichen" Arbeitsabstand eingestellt, so daß entfernt liegende Gegenstände unter einem entsprechend ver-größerten Sehwinkel erscheinen. Der Sehfelddurchmesser wird durch dieses System im Vergleich zu dem eines normalsich-tigen Auges eingeengt.
Bei einer binokular angepaßten Fernrohrbrille wird vor beide
Augen ein Fernrohrsystem (Galilei) in die konventionelle Fassung oder einen speziellen Systemträger eingearbeitet bzw. an der Brille befestigt. Fehlsichtigkeiten (z.B. Myopie oder Astigmatismus) können im System oder, sofern dieses auf das Brillenglas aufgekittet wird, durch das Brillenglas selbst berücksichtigt werden.
Code:
25.21.82.1000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Galilei-Systeme für die Ferne können bei einer hochgradigen
Sehbehinderung in Betracht kommen.
Sehbehinderung kann z.B. eintreten durch:
- Hochgradige Myopie mit degenerativer Veränderung der Netz-
haut, bei der zuvor eine ausreichende korrigierende Bril-
len- bzw. Kontaktlinsenanpassung versucht worden sein
muß,
- Maculadegeneration,
- Opticus-Atrophien,
- tapetoretinale Degenerationen, wie z.B. Retinopathia pig-
mentosa,
- Retinopathien anderer Genese (auch als diabetische Folge-
schäden),
- Trübung der brechenden Medien, soweit keine Indikation für
eine Operation gegeben ist,
- angeborene Erkrankungen (z.B. Albinismus, Nystagmus).
Fernrohrbrillen (Galilei-System) eignen sich als Versorgung
für ältere Personen besser als Prismenlupenbrillen (Kepler-
System) für die Ferne, da das System nach Galilei einen grö-
ßeren Sehfelddurchmesser und eine größere Tiefenschärfe als
das nach Kepler bietet.
Die Anpassung einer binokularen Fernrohrbrille ist der Aus-nahmefall. Vor der Versorgung muß überprüft worden sein, daß der Patient binokulares Sehen mit der Sehhilfe erzielt und auch der Nutzen dieser Versorgung im Sinne einer ver-besserten Sehfähigkeit beider Augen muß gesichert sein. Aus der Verordnung des Augenarztes müssen diese Angaben hervor-gehen.