Lupenvorhänger für Brillen sind Lupen, die mit einer Halte- rung an einer Brillenfassung vor das Brillenglas befestigt werden können. Bei den Kopflupen sind die Lupengläser direkt in ein einfaches Gestell eingearbeitet, das wie eine Brille aufgesetzt werden kann oder direkt am Kopf befestigt werden kann. Sie sind für Personen gedacht, die keine Brille tra- gen, an welcher der Lupenvorhänger befestigt werden kann. Eine Lupe besteht aus einer einfachen oder zusammengesetzten Sammellinsen mit kurzer Brennweite, die den Sehwinkel ver- größert, unter dem ein Betrachter ein Objekt sieht. Sie er- zeugt somit vergrößerte virtuelle (Schein-)Bilder nahege-legener Gegenstände. Diese Lupenart ist bis zu einer etwa 7fachen Vergrößerung erhältlich. Es muß jedoch berücksichtigt werden, daß bei ho- hen Vergrößerungen kurze Arbeitsabstände eingehalten werden müssen, da die Lupe direkt vor dem Auge plaziert wird. Der Arbeitsabstand verringert sich entsprechend zunehmender Ver-größerung (z.B. muß bei einer 4fachen Vergrößerung ein Ar-beitsabstand von ca. 6 cm eingehalten werden).
Code: 25.21.81.8000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Bei bestehender gering bis mittelgradiger Sehbehinderung bzw. bei einem Vergrößerungsbedarf, bei dem das Lesen von Zeitungsdruck nicht mehr möglich ist und sofern durch die Anpassung einer korrigierenden Brille oder von Kontaktlin-sen keine ausreichende Sehschärfe erzielt werden kann. Für Sehbehinderte, die nur gelegentlich eine vergrößernde Sehhilfe nutzen, sind Lupenvorhänger bzw. Kopflupen eine Al- ternative zu Einstärkengläsern mit Lupenwirkung bzw. Zwei- stärkenlupengläsern. Sie sind vorrangig für manuelle Tätigkeiten einzusetzen. Neben dem Visus sind für die Versorgung eines Sehbehinderten von Wichtigkeit, ob andere Sehbehinderungen, wie z.B. Ge- sichtsfeldausfälle, stark reduziertes Kontrastempfinden, Farbsinnstörungen oder Nystagmus, zusätzlich vorliegen. Sehbehinderung kann z.B. eintreten durch: - Hochgradige Myopie mit degenerativer Veränderung der Netz- haut, bei der zuvor eine ausreichende korrigierende Bril- len- bzw. Kontaktlinsenanpassung versucht worden sein muß, - Maculadegeneration, - Opticus-Atrophien, - tapetoretinale Degeneration, wie z.B. Retinopathien pig- mentosa, - Retinopathien anderer Genese (auch als diabetische Folge- schäden), - Trübung der brechenden Medien, soweit keine Indikation für eine Operation gegeben ist, - angeborene Erkrankungen (z.B. Albinismus, Nystagmus). Es muß eine augenärztliche Verordnung vorliegen.