Online Status
nicht besetzt
Indikation
Bei bestehender gering bis mittelgradiger Sehbehinderung
bzw. bei einem Vergrößerungsbedarf, bei dem das Lesen von Zeitungsdruck nicht mehr möglich ist und sofern durch die Anpassung einer korrigierenden Brille oder von Kontaktlin-sen keine ausreichende Sehschärfe erzielt werden kann.
Neben dem Visus sind für die Versorgung eines Sehbehinderten
von Wichtigkeit, ob andere Sehbehinderungen, wie z.B. Ge-
sichtsfeldausfälle, stark reduziertes Kontrastempfinden,
Farbsinnstörungen oder Nystagmus, zusätzlich vorliegen.
Sehbehinderung kann z.B. eintreten durch:
- Hochgradige Myopie mit degenerativer Veränderung der Netz-
haut, bei der zuvor eine ausreichende korrigierende Bril-
len- bzw. Kontaktlinsenanpassung versucht worden sein muß,
- Maculadegeneration,
- Opticus-Atrophien,
- tapetoretinale Degeneration, wie z.B. Retinopathia pig-
menttosa,
- Retinopathien anderer Genese (auch als diabetische Folge-
schäden),
- Trübung der brechenden Medien, soweit keine Indikation für
eine Operation gegeben ist,
- angeborene Erkrankungen (z.B. Albinismus, Nystagmus).
Lupen werden zum Lesen von manchen Personen eher akzeptiert
als vergleichbare Brillensysteme, da der kurze Abstand, der
bei entsprechender Vergrößerung bei einem Brillensystem ein-
zuhalten ist, von ihnen schlechter toleriert wird.
Stand- und Klemmlupen sind insbesondere für Personen geeig-
net, die z.B. durch eine Einschränkung der Gebrauchsfähig-
keit der Hände nicht in der Lage sind, eine Handlupe zu be-
nutzen oder für Sehgeschädigte, die unter der Lupe bimanuelle Tätigkeiten verrichten wollen.
Es muß eine augenärztliche Verordnung vorliegen.