Sammellinsen, die in eine Fasung eingesetzt werden, können anstelle von Lupen als vergrößernde Sehhilfe genutzt werden. Hierbei werden i.d.R. Brillengläser ab ca. 6,0 dpt gewählt, die vorrangig zur monokularen Anwendung genutzt werden. Bei der Verwendung von Einstärkengläsern mit Lupenwirkung muß jedoch berücksichtigt werden, daß bei der Nutzung mit zunehmender Vergrößerung sich der Arbeitsabstand entspre-chend der Vergrößerung verringert. Die Vergrößerung ergibt sich annähernd aus folgender Formel: V(L) = D(L) ÷ 4dpt mit V(L) = Vergrößerung D(L) = Brechwert in dpt Bezugsentfernung = - 0,25 cm Diese Gläser sind identisch mit Gläsern aus den Produktgrup-pen 25.21.02. - 09.
Code: 25.21.80.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Bei bestehender Sehbehinderung (<= 0,3 mit Korrektur auf dem besseren Auge) bzw. bei einem Vergrößerungsbedarf, bei dem das Lesen von Zeitungsdruck nicht mehr möglich ist und so-fern durch die Anpassung einer korrigierenden Brille oder von Kontaktlinsen keine ausreichende Sehschärfe erzielt wer-den kann. Neben dem Visus sind für die Versorgung eines Sehbehinderten von Wichtigkeit, ob andere Sehbehinderungen, wie z.B. Ge- sichtsfeldausfälle, stark reduziertes Kontrastempfinden, Farbsinnstörungen oder Nystagmus, zusätzlich vorliegen. Sehbehinderung kann z.B. eintreten durch: - Hochgradige Myopie mit degenerativer Veränderung der Netz- haut, bei der zuvor eine ausreichende korrigierende Bril- len- bzw. Kontaktlinsenanpassung versucht worden sein muß, - Maculadegeneration, - Opticus-Atrophien, - tapetoretinale Degeneration, wie z.B. Retinopathia pigmen- tosa, - Retinopathien anderer Genese (auch als diabetische Folge- schäden) - Trübung der brechenden Medien, soweit keine Indikation für eine Operation gegeben ist, - angeborene Erkrankungen (z.B. Albinismus, Nystagmus). Es muß eine augenärztliche Verordnung vorliegen.