Online Status
nicht besetzt
Indikation
Lichtschutzgläser mit einer 75%igen Transmission oder weniger können medizinisch indiziert sein, bei:
- umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich
der brechenden Medien, die zu Lichtstreuung führen (z.B.
Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
- krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den
Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris
(z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis,
Iridodialyse),
- Fortfall der Pupillenverengung (z.B. absolute oder reflek-
torische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),
- chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und
mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar
sind (z.B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
- entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer
Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und
Behinderung der Tränenabfuhr,
- Ciliarneuralgie,
- blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen Er-
krankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
- totaler Farbenblindheit,
- Albinismus,
- unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer
Blindheit,
- intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher
Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit
besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
- Gläsern ab +10,0 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspu-
pille.
Es muß eine augenärztliche Verordnung vorliegen.