Online Status
nicht besetzt
Indikation
- Myopie oder Hyperopie und
- Astigmatismus und
- eine herabgesetzte Akkommodationsfähigkeit, wodurch ein
Nahzusatz erforderlich ist.
Die Verordnung einer zusätzlichen Brille für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten kann zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen werden, wenn mit der vor-handenen, für die Korrektur des Sehfehlers geeigneten Bril-le eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsberei-chen des Bildschirmarbeitsplatzes - trotz korrekter ergo-nomischer Einrichtung des Arbeitsplatzes - nicht gewährlei-stet ist (vgl. Punkt 55.3.3 der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkas-sen).
Aus ärztlicher Sicht ist die Bildschirmarbeitsplatzbrille i.d.R. als Einstärkenbrille ausreichend. Eine Bildschirm-arbeitsplatzbrille mit größerem Nahteil ist nur dann erfor-derlich, wenn sich das Sichtfeld des Versicherten am Arbeitsplatz aufgrund seiner Tätigkeit ständig verändert (z.B. Kundenbetreuung) und daher zusätzlich die Korrektur des Sehfehlers mit einem Fernteil erforderlich ist.
Die Versorgung mit einer Brille mit größerem Nahteil stellt also die Ausnahme dar. Im Einzelfall sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
a) Erfolgt die Berufstätigkeit überwiegend an einem Bild-
schirmarbeitsplatz?
b) Ist die ggf. vorhandene Bifokalbrille mit normal großem
Nahteil nicht für die Tätigkeit am Bildschirmarbeits-
platz geeignet?
c) Ist die Fähigkeit des Auges, sich an die ändernden Ent-
fernungen anzupassen (max. Akkommodationsbreite) nicht
ausreichend?
d) Sind die Bildschirmarbeitsplatzelemente (Bildschirm,
Tastatur, Vorlage) ergonomisch sinnvoll angeordnet?
e) Herrscht an dem Bildschirmarbeitsplatz z.B. Publikumsver-
kehr, der ein Fernteil notwendig macht?
Kunststoffgläser können laut Heilmittel- und Hilfsmittel- Richtlinien Abschnitt E bei folgenden Indikationen verord-net werden:
- Kindern im Vorschulalter, unabhängig von der Gläserstärke,
- Kindern bis zum 14. Lebensjahr ab +/- 5,0 dpt,
- Gläserstärke ab + 6,0 dpt/ - 8,0 dpt aus Gewichtsgründen,
- Brechkraftunterschied der Gläser ab 3,0 dpt zwecks Min-
derung durch den Gewichtsunterschied bedingten Unzuträg-
lichkeiten,
- Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehl-
bildungen oder Mißbildungen des Gesichts, insbesondere im
Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung
unter Verwendung gewöhnlicher Gläser ein befriedigender
Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
- Spastikern und Epileptikern, unabhängig von der Gläser-
stärke,
- Einäugigen aus Sicherheitsgründen, unabhängig von der
Gläserstärke,
- Brillen, die für die Teilnahme am Schulsport erforderlich
sind.
Es muß im Einzelfall geprüft werden, ob eine dieser Indikationen vorliegt.