Online Status
nicht besetzt
Indikation
- Myopie oder Hyperopie bis 4,0 dpt und
- Astigmatismus bis +4,0 dpt und
- gleichzeitig herabgesetzte Akkommodationsfähigkeit,
wodurch ein Nahzusatz erforderlich ist.
Anstelle einer Fern- und/oder Nahbrille kann eine Brille mit Zweistärkengläsern (eine Bifokalbrille) ggf. auch mit einem Nullglasanteil (Glasanteil ohne dioptrische Wirkung) verordnet werden, sofern die Notwendigkeit zum ständigen Tragen der Brille eine solche Ausstattung erforderlich macht.
Hierbei können Kunststoffgläser laut Heilmittel- und Hilfs-mittel-Richtlinien Abschnitt E bei folgenden Indikationen verordnet werden:
- Kindern im Vorschulalter, unabhängig von der Gläserstärke,
- Kindern bis zum 14. Lebensjahr ab +/- 5,0 dpt,
- Gläserstärke ab + 6,0 dpt/ - 8,0 dpt aus Gewichtsgründen,
- Brechkraftunterschied der Gläser ab 3,0 dpt zwecks Min-
derung durch den Gewichtsunterschied bedingten Unzuträg-
lichkeiten,
- Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehl-
bildungen oder Mißbildungen des Gesichts, insbesondere im
Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung
unter Verwendung gewöhnlicher Gläser ein befriedigender
Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
- Spastikern und Epileptikern, unabhängig von der Gläser-
stärke,
- Einäugigen aus Sicherheitsgründen, unabhängig von der
Gläserstärke,
- Brillen, die für die Teilnahme am Schulsport erforderlich
sind.
Es muß im Einzelfall geprüft werden, ob eine dieser Indikationen vorliegt.