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Code: 02.40.01.0000
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/ häuslichen Bereich der Versicherten oder des Versicherten durch: - Herstellererklärungen und/oder - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgenden Parameter belegen: - Anwendungsmöglichkeit, ohne auf Dauer am Kleidungsstück befestigt werden zu müssen III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe der Körperseite (Links-Rechtshänder) - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung und/oder am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 02.40.02.0000
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/ häuslichen Bereich der Versicherten oder des Versicherten durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Die hygienische Reinigungsmöglichkeit bei mindestens 60° C Wassertemperatur - Die Herstellervorgaben zur erforderlichen Desinfektion des Hilfsmittels Zusätzliche Anforderungen an 02.40.02.0 Griffverdickungen, 02.40.02.1 Griffverlängerungen und 02.40.02.2 Halter für Essbesteck: Nachzuweisen ist: - Die universelle Einsetzbarkeit an haushaltsüblichen Essbestecken - Die behinderungsgerechte Anpassbarkeit der Besteckhalter mit Verstellmöglichkeit Zusätzliche Anforderung an 02.40.02.3 Halterungen für Trinkgefäße: Nachzuweisen ist: - Die Einsetzbarkeit für verschiedene Trinkgefäße Zusätzliche Anforderung an 02.40.05.4 Tellerranderhöhungen, aufsteckbar: Nachzuweisen ist: - Die Eignung für verschiedene Tellergrößen Zusätzliche Anforderungen an 02.40.02.5 Essapparate: Nachzuweisen ist: - Die Gebrauchstauglichkeit für die indikations-/und einsatzbezogene Nutzungdurch vom Hersteller unabhängige Anwendertests - Das gesicherte selbstständige Aufnehmen von zubereiteter Nahrung durch die Versicherte oder den Versicherten - Eine geeignete Konstruktion/geeignete Konstruktionen zur Anbringung des Essapparats, z. B. an eine Tischplatte Zusätzliche Anforderungen an 02.40.02.6 Saug-Trinkhilfe mit Beutel: Nachzuweisen ist: - Die Möglichkeit des selbstständiges Trinkens mit dem Hilfsmittel - Die Möglichkeit des selbstständiges Beendens der Flüssigkeitszufuhr ohne Nachtropfen - Unterlagen zu Reinigungsmöglichkeit, um das Produkt mindestens drei Tage nutzen zu können III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung und/oder am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 02.40.03.0000
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen und/oder - Aussagekräftige Unterlagen. Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Hygienische Reinigungsmöglichkeit - Herstellervorgaben zur Desinfektion des Hilfsmittels III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung und/oder am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 02.40.04.0000
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Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen und - Aussagefähige Unterlagen - Nachweis der Gebrauchstauglichkeit für die Indikations-/und einsatzbezogene Nutzung durch vom Hersteller unabhängige Anwendertests/-beobachtung oder Praxistest Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: Zusätzliche Anforderung an die Produktart 02.40. 04.0 Universalgriffe: - Behinderungsgerecht gestalteter Handgriff Zusätzliche Anforderungen an 02.40.04.1 Greifzangen/Helfende Hand: - Zum universellen Einsatz geeignet - Behinderungsgerecht gestalteter Handgriff Zusätzliche Anforderungen an 02.40.04.3 Türgriffverlängerungen: - Einstellbare Befestigungsmöglichkeit am vorhandenen Türgriff Zusätzliche Anforderungen an 02.40.04.4 Pneumatische Greifhilfen: - Auswahl an verschiedenen Greifmodulen für die unterschiedliche Zwecke - Mobile Nutzbarkeit des Systems (mit Ausnahme des Kompressors und der Stromversorgung) - Individuelle Anpassbarkeit der Bedienelemente an die jeweiligen Bedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten Zusätzliche Anforderungen an 02.40.04.4 Fenstergriffverlängerungen/Fensteröffner: - Ausreichend langer und stabiler Stiel mit Aufnahmehülse für den Fenstergriff - Ergonomisch geformter, rutschfester Handgriff - Geringes Eigengewicht III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung und/oder am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

No available description.

Code: 02.40.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Bereich: - Herstellererklärungen und - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Hygienische Reinigungsmöglichkeit - Fixierungsmöglichkeit an Tisch oder Wand bei Fön- und Rasierapparathalterungen III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung und/oder am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

No available description.

Code: 02.40.06.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen und - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen und/oder aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: Zusätzliche Anforderungen an 02.40.06.0 Schreibgriffe bzw. Schreibverdickungen für Schreibgeräte, 02.40.06.1 Befestigungen bzw. Spangen für Schreibgeräte und 02.40.06.2 Schreibhilfen zur Führung eines Schreibgerätes: - Die Produkte sind für haushaltsübliche Schreibgeräte geeignet. - Die Produkte sind zum Ausgleich der Greiffunktion der Hand geeignet. - Die Befestigungsmöglichkeit an der Hand bzw. Handgelenk oder Unterarm besteht. Zusätzliche Anforderung an 02.40.06.3 Kopfschreibhilfen: - Es bestehen individuelle Befestigungs- und Verstellmöglichkeiten am Kopf. Zusätzliche Anforderungen an 02.40.06.4 Fußschreibhilfen: - Es bestehen individuelle Befestigungsmöglichkeiten am Fuß, an Zehen oder am Unterschenkel. - Es ist eine Aufnahmemöglichkeit für verschiedene Schreibgeräte vorhanden. Zusätzliche Anforderungen an 02.40.06.5 Blas-Saug-Mundstäbe: - Die Nutzung ist ohne größeren Kraftaufwand möglich. - Ein an die physiologischen Gegebenheiten der Versicherten oder des Versicherten anpassbares Mundstück mit Bissfläche ist vorhanden. - Ein Führungs- bzw. Ablagestativ mit Standfuß ist vorhanden. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Nachzuweisen ist: Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch: - Herstellererklärungen und - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: Zusätzliche Anforderung an 02.40.06.5 Blas-Saug-Mundstäbe: - Die Mundstücke sind bissfest. III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung und/oder am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

No available description.

Code: 02.40.07.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Der Hersteller sichert die Umsetzung der indikations-/einsatzbezogenen Qualitätsanforderungen für sein Produkt. Nachzuweisen sind:Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen oder/und - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen und/oder aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: Zusätzliche Anforderungen an 02.40.07.0 Mundstäbe: - Für die Versicherte oder den Versicherten erreichbare Ablagemöglichkeit (z. B. Stativ) Zusätzliche Anforderungen an 02.40.07.1 Umblättergeräte (manuell)/Blattwender: - Vorhandene Kopf- oder Hand/Handgelenkbefestigung - Notwendigkeit der ergonomische Griffgestaltung Zusätzliche Anforderungen an 02.40.07.2 Umblättergeräte, elektrisch: - Möglichkeit der individuellen Anpassbarkeit der Bedienungsfunktionen - Möglichkeit des Anschließens verschiedener Sensoren - Einsetzbar bei unterschiedlichen Lektüreformaten Zusätzliche Anforderungen an 02.40.07.3 Leseständer - Individuell an die verschiedenen Lesepositionen anpassbar durch Verstellmöglichkeit - Für unterschiedliche Lektüreformate geeignet - Klemm- oder Befestigungsvorrichtung für die Lektüre III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Nachzuweisen sind:Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen und/oder aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: Zusätzliche Anforderung an die Produktart 02.40.07.0 Mundstab: - Mundstücke bissfest III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung und/oder am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt