Bettverlängerungen sind am Bett montierbare Auflagen, die die Liegefläche vergrößern, wenn die Körpergröße die Nutzung einer üblichen Liegefläche nicht zulässt. Eine Montage ist meist nur an behindertengerechten Betten möglich.
Code: 19.40.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Wenn die Indikation mit einem motorisch verstellbaren behindertengerechten Bett gegeben ist und aufgrund einer Körpergröße über ca. 1,90 m der Versicherten oder des Versicherten die Versorgung mit einer Bettverlängerung erforderlich und behinderungsbedingt die Nutzung einer üblichen Liegefläche nicht möglich ist. Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A
Bettverkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die die Liegefläche insgesamt oder partiell verkleinern. Sie verhindern das Verrutschen der Versicherten oder des Versicherten zum Fußteil bei Nutzung der Oberkörperhochlagerung und/oder wirken einer Spitzfußstellung durch sohlenseitigen Druck auf den Vorfuß entgegen.
Code: 19.40.02.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Wenn die Versorgung mit einem motorisch verstellbaren behindertengerechten Bett indiziert ist - zur Optimierung einer erforderlichen mechanischen Oberkörperhochlagerung - zur Spitzfußprophylaxe, z. B. nach Insult mit Hemiplegie, -parese Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A
Bettaufrichter (Bettgalgen) sind am Kopfende des Bettes freistehende oder zu montierende Metallkonstruktionen. Sie weisen einen höhenverstellbaren Griff auf mit der Möglichkeit, sich aus der Liegeposition in die Sitzposition aufzurichten.
Code: 19.40.02.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Wenn die Versorgung mit einem motorisch verstellbaren behindertengerechten Bett indiziert ist bei Behinderungen bzw. Krankheitsbilder mit eingeschränkter Funktion des Beckengürtels, bei verbliebenen Restkräften des Oberkörpers und der oberen Extremitäten, zum u. a. eigenständigen Aufrichten im Bett, Anheben des Gesäßes (Stechbeckennutzung), Umsetzen in einen Rollstuhl, Toilettenstuhl. Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A
Aufrichthilfen sind am Fußende des Bettes zu befestigende Mehrfachgriffkonstruktionen (sog. Strickleitern), die der Versicherten oder dem Versicherten die Möglichkeit geben, sich aus der Liegeposition aufzurichten. Eine weitere Variante der Aufrichthilfen sind feste Griffe, die an der Längsseite des behindertengerechten Bettes positioniert werden. Ihre Befestigung erfolgt durch Spanngurte oder Klemmschrauben. Diese Produkte bieten ebenfalls verschiedene Greifpositionen und können zusätzliche Unterstützung beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes bieten.
Code: 19.40.02.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Wenn die Versorgung mit einem motorisch verstellbaren behindertengerechten Bett indiziert ist und aufgrund eines Gleichgewichtsverlustes die Position zwischen Hochnehmen des Oberkörpers und Erreichen einer sicheren Sitzhaltung nicht gehalten werden kann. Ein Arm muss ausreichend belastet werden können, eine ausreichende Rumpfkontrolle und Streckfähigkeit der Beine ist für ein weitgehend selbstständiges Aufrichten des Oberkörpers erforderlich. Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A
Bettseitenteile (Seitengitter) sind am Bett montierbare, seitliche Begrenzungen der Liegefläche. Die am Pflegebett angebrachten Bettseitenteile (Seitengitter) sind versenkbar, abnehmbar oder abschwenkbar.
Code: 19.40.02.4000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Wenn die Versorgung mit einem motorisch verstellbaren behindertengerechten Bett indiziert ist und Krankheitsbilder und Behinderungsfolgen, die ein „Aus-dem Bett-Rollen“ zur Folge haben können und andere Maßnahmen nicht zum Erfolg führen (z. B Werdenfelser Weg) Das Anbringen von Bettseitenteilen (Seitengittern) kann eine freiheitsentziehende/freiheitsberaubende Maßnahme darstellen, die einer richterlichen Genehmigung/Einwilligung der Pflegebedürftigen/des Pflegebedürftigen bedarf. Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A
Fixiersysteme für Personen dienen dazu, Patienten zu fixieren, ohne dass es ihnen möglich ist, die Verschlüsse selbst zu öffnen. Mit Fixiersystemen für Personen ist es möglich, den Körper oder einzelne Gliedmaßen in einer Stellung zu fixieren bzw. die Bewegungsfreiheit so einzuengen, wie es das spezielle Krankheitsbild erfordert. Hierfür können unterschiedliche Fixierelemente, wie Leibbandagen, Fuß- oder Handfesseln - auch in Kombination miteinander - eingesetzt werden. Fixiersysteme für Personen besitzen ein hohes Gefährdungspotential; eine sachgerechte Anwendung muss sichergestellt sein. Die Verwendung von Fixiersystemen kann eine freiheitsentziehende/freiheitsberaubende Maßnahme darstellen, die einer richterlichen Genehmigung/Einwilligung der Patientin/des Patienten bedarf.
Code: 19.40.02.5000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Indikation
Wenn die Versorgung mit einem motorisch verstellbaren behindertengerechten Bett indiziert ist und Krankheitsbilder oder Behinderungsfolgen bestehen, die eine Fixierung in definierter Position im Bett erfordern, um schädigende Bewegungsabläufe einzuschränken: - bei hochgradigen Unruhezuständen, mit Selbst- und/oder Fremdgefährdungsneigung - zur Verhinderung des „Aus-dem Bett Rollens“ vor allem in der Schlafphase. Fixiersysteme für Personen sind nur unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen einzusetzen Der Einsatz erfordert eine ständige Aufsicht durch geschulte Personen. Die ärztliche Verordnung für Fixierbandagen muss detaillierte Angaben enthalten: - Körperteile, Gelenke und Extremitäten, die fixiert werden sollen, einzeln benannt - Dauer und Zeitpunkt der Fixierung Eine sehr enge Überwachung der Maßnahme durch den verordnenden, behandelnden Arzt ist zwingend erforderlich. Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A
Seitenpolster für behindertengerechte Betten sind eine zusätzliche Polsterung/Abdeckung der Bettseitenteile (Seitengitter) und der Kopf- und/oder Fußteile eines behindertengerechten Bettes. Sie bestehen aus aufblasbaren Luftkammern oder bezogenen Schaumstoffelementen. Sie werden am behindertengerechten Bett rutschsicher fixiert, um ihre Einsatzbereitschaft zu sichern. Für einen Patiententransfer oder einen Zugang zum im Bett Liegenden kann die Polsterung entfernt oder geöffnet werden. Teilweise sind Öffnungen vorhanden, die das Durchführen von Katheterschläuchen etc. ermöglichen.
Code: 19.40.02.6000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Indikation
Wenn die Versorgung mit einem motorisch verstellbaren behindertengerechten Bett indiziert ist und es aufgrund des Krankheitsbildes oder Behinderungsfolgen zu Verletzungen durch die Bettseitenteile (Seitengitter) (u. a. durch Schlagen auf die Bettseitenteile (Seitengitter)) kommen kann, z. B. bei motorischer Unruhe oder unkontrollierten Bewegungen mit kognitiven Einschränkungen bzw. geistigen Behinderungen und andere Interventionen (z. B. Ursachenabklärung zur Beseitigung der motorischen Unruhe, Einsatz von einfachen Polstern und Kissen) nicht zum Ziel geführt haben. Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A