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Code: 01.99.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich der Versicherten oder des Versicherten durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen gemäß Antragsformular zur Aufnahme eines neuen Hilfsmittels nach § 139 SGB V) Die Herstellererklärungen und aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.0 „Einmal-Absaugkatheter“: - Einmal-Absaugkatheter müssen steril sein. - Einmal-Absaugkatheter müssen mindestens über zwei Absaugöffnungen (zentral und/oder seitlich) verfügen. Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.1 „Absaugrohre bei Larynektomie und Versorgung mit Shunt-Ventil": - Absaugrohre müssen desinfizierbar sein. - Absaugrohre müssen über eine desinfizierbare, akku- oder batteriebetriebene Tracheostomaleuchte verfügen. Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.2 „Absaugsets für elektrische Milchpumpen“: - Absaugsets müssen sterilisierbar sein. - Absaugsets müssen an handelsübliche Muttermilchflaschen anschließbar sein. Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.4 „Geschlossene Absaugsysteme für mindestens 24 Stunden“; Produktart 01.99.01.5 „Geschlossene Absaugsysteme für mindestens 48 Stunden“ und Produktart 01.99.01.6 „Geschlossene Absaugsysteme für mindestens 72 Stunden“: - Geschlossene Absaugsysteme müssen für die jeweilige Versicherte oder den jeweiligen Versicherten und während der Verweildauer mehrfach verwendbar sein. - Geschlossene Absaugsysteme müssen über einen Spülport verfügen. - Geschlossenen Absaugsysteme müssen von einer transparenten Hülle geschützt sein. - Klebevorrichtungen mit verständlicher Angabe zur Verweildauer müssen vorhanden und am System sichtbar zu befestigen sein. Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.7 „Brusthauben für Milchpumpen: - Brusthauben müssen für die jeweilige Versicherte mehrfach verwendbar sein. - Brusthauben müssen mit haushaltsüblichen Mitteln und Methoden zu reinigen sein. - An die Brusthauben lassen sich handelsübliche Muttermilchflaschen anschließen. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Nachzuweisen ist: Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.4 „Geschlossene Absaugsysteme für mindestens 24 Stunden“: - Verweildauer für mindestens 24 Stunden und maximal 48 Stunden Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.5 „Geschlossene Absaugsysteme für mindestens 48 Stunden“: - Verweildauer für mindestens 48 Stunden und maximal 72 Stunden Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.6 „Geschlossene Absaugsysteme für mindestens 72 Stunden“: - Verweildauer für mindestens 72 Stunden III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V Antragsformular Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf dem Produkt Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.0 „Einmal-Absaugkatheter“: - Hinweis auf Sterilität - Angabe Einmalprodukt Zusätzliche Anforderungen an 01.99.01.7 „Brusthauben für Milchpumpen“: - Reinigungshinweise VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen - Nicht besetzt III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen - Nicht besetzt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt