DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten
Mit Punktschriftgriffeln werden in den dazugehörigen Gitter-tafeln oder Punktschriftschablonen die Punkte als Negativ-Schrift geprägt.

Die Griffe der Punktschriftgriffel sind aus Holz oder Kunst-stoff und ergonomisch (birnen- oder sattelförmig) geformt. Integrierte oder externe Korrigierspitzen ermöglichen es, falsch geprägte Punkte einzuebnen und zu korrigieren.
Code: 07.99.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.
Gittertafeln oder Punktschriftschablonen dienen dem Schrei-ben von Punktschrift (Braille-Schrift) auf Schwellkopievor-lagen oder Spezialpapier. Zur Ausführung von Blindenschrift mit Hilfe eines Punktschriftgriffels dienen die Schreibta-feln mit ausgesparten Fenstern, Zeilen und Formen auf beste-henden Rastern, dem Auffinden der richtigen Punktlage und dem gleichmäßigen Platzieren der Punkte zueinander gemäß Brailleschrift.

Jede Form der Punktschriftschablone ermöglicht es, einen Buchstaben in 6-Punkt- oder 8-Punkt-Braille-Schrift mittels
Punktschriftgriffel zu erzeugen. Mehre Formen zwischen 20 und 30 können sich je nach Ausführung der Gittertafel in einer Zeile befinden. Eine Punktschriftschablone kann zwi-schen 4 und 27 Zeilen besitzen.

In der Regel bestehen Gittertafeln aus Kunststoff, in selte-nen Fällen aus Leichtmetall und bestehen aus zwei Hälften, der Papierauflage und dem Raster. Mit den Produkten lassen sich Papierformate der Größen DIN-A 5 und DIN-A4 bearbeiten.
Das Schreiben von Punktschrift (Braille-Schrift) erfolgt bei
den Gittertafeln ausschließlich mit Spezialpapier.

Zum Erstellen eines Textes wird die Gittertafel aufgeklappt.
Zwischen Papierauflage und dem Raster wird das Spezialpapier
gelegt und beide Hälften zusammengeklappt und arretiert. Mittels Punktschriftgriffel kann durch gezieltes Eindrücken der Papieroberfläche ein negativ erhabener Punkt und somit Braillebuchstaben und -texte erzeugt werden.
Code: 07.99.05.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.
Spezielle Blindencomputer, PC-Systeme mit blindengerechten Zubehörteilen oder Lesegeräte, die aus einzelnen Komponenten
bestehen (vorkonfigurierte, offene Systeme), können durch Zusatzkomponenten so ausgestattet, werden, dass sie auch der
schriftlichen Kommunikation dienen.

Eine Ausgabemöglichkeit stellt ein Drucker mit Brailleaus-gabe dar. Dieser wird an das System angeschlossen und gibt die Punktschriftinformationen über eine spezielle Prägetech-nik - hier gibt es unterschiedliche Möglichkeiten - so auf dem Papier aus, dass der blinde oder hochgradig sehbehinder-te Anwender sie dann ertasten kann.

Die Auswahl eines Druckers sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabili-tationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/
elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifi-ziertes Personal ist erforderlich.

Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leis-tungsfähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.05.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-
fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-
lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.

Solche Geräte können bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eingesetzt werden.
Brailleschreibmaschinen sind mechanische oder elektromecha-nische Geräte, welche die Tastatureingabe (direkte Eingabe in Punktschrift/Braille-Schrift) des Anwenders auf Papier (Größe DIN A4) überträgt. In der Regel bestehen die Braille-Schreibmaschinen aus einem Braille-Tastenfeld sowie einem mechanischen oder elektromechanischen Übertragungsmechanis-mus und einem Ausgabegerät, das mittels eines beweglichen Prägekopfes den Brailletext auf das Spezialpapier aufdruckt bzw. prägt. Das Spezialpapier wird meist über Walzen zeilen-weise weiterbefördert. Die horizontale Positionierung er-folgt mittels eines sog. Wagens. Je nach Bauweise verschiebt
dieser die Walze mit dem Papier nach jedem geschriebenen Braille-Buchstaben um einen Schritt nach links oder den Druckkopf um einen Schritt nach rechts. Der Zeilenvorschub erfolgt auf Anforderung des Bedieners durch Betätigen ent-weder des Zeilenvorschubhebels oder der Zeilenvorschubtaste.
Die Eingabe kann je nach Ausfertigung des Gerätes in 6- bzw.
-Punkt-Schrift erfolgen. I.d.R. können die Geräte leicht transportiert werden.

Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.05.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborenen und erworbenen Erkrankungen der brechenden Me-dien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentra-len Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

Erkrankungen des Auges, die mit einer hochgradigen Sehbehin-derung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in kei-
ner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei
Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt blei-
ben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.

Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibi-
lität der Fingerbeeren verfügen.

Der Versicherte muss die kognitiven Voraussetzungen zur Nut-zung des Gerätes erfüllen.

Solche Geräte können bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eingesetzt werden.